5 Textabschnitte: 1) Eingabe eines Interessensvertreters der Katöken, 2) Prostagma
über die Eintreibung der Abgaben, 3) Eingabe von Katöken wegen Steuerbefreiung, 4)
weiterer Passus aus dieser Eingabe und 5) Abrechnung über Steuergetreide.
P.Lips. II 124: I (Kol. II) --- die in die Reiter-Kasse gehören - die Schreiber aber
schreiben diesen die im Bedarfsfall fälligen eisphorai und die anderen (Abgaben) zu
Unrecht zur Last -, (bitte ich, anzuordnen,) daß nichts derartiges geschieht, sondern
sie unbehelligt bleiben und an der von Euch gewährten Wohltat teilhaben gemäß den
früher ergangenen, sie betreffenden Erlassen; in gleicher Weise (bitte ich, anzuordnen,)
auch die anderen, die bis zum 32. Jahr nicht zahlten, nicht zu behelligen gemäß den
auch jetzt ergangenen Erlassen. Ausführen für diejenigen, die bis jetzt (zu den Katöken)
gewechselt haben! II (11) --- (durch?) unsere Philanthropa-Erlasse ist im 24. Jahr
angeordnet worden, daß man in die Reiter-Kasse die Steuern nach der Saatfrucht einfordern
solle, (die Steuern) derer, die Emmer gesät haben, solle man aber zum Satze von 2
1/2 Artaben (pro 1 Artabe Weizen) einnehmen, die (Schreiber?) des Dioiketen aber ---
(Kol. III) (17) --- (gegen) die bestehenden Erlasse. Von den --- eingenommen worden
ist, in Zukunft aber --- gemäß den bestehenden Gnadenerlassen. Ausführen! --- die
rückständigen (?) III (21) Und weil wir früher die Abgaben, die in die Reiter-Kasse
fließen, gemäß den Feldmessungen nach den Saatfrüchten zahlten, wurde im 24. Jahr
der Regierung deines Bruders, größter König, unter Dioskurides, dem ehemaligen Dioiketen,
festgesetzt, daß von uns abgesehen von der Thebais (die Summe von) 243577 (Artaben)
eingezogen werden sollte, wofür die Schreiber des Dioiketen für die konfiszierten
Kleroi die jährlich entfallenden (Zahlungen) empfingen, aus denen sich bis zum 26.
Jahr unter deiner Regierung, König, 8800 Artaben summierten; (29) während hingegen
die restlichen 234777 Artaben von uns bezahlt wurden, haben wir dich jedoch, da wir
auch durch die Zahlung dieser (8800 Artaben) über die Maßen bedrängt wurden, aus den
erwähnten Gründen im 26. Jahr gebeten, uns Erleichterung zu verschaffen und (uns)
noch hinzuzufügen die (in die Katökenklasse) Aufgenommenen und die zukünftig Dazukommenden.
(33) Nachdem aber erlassen worden war, daß uns zu einem Drittel die fälligen Zahlungen
derjenigen zugeschlagen werden sollten, die nach der Festsetzung der Summe im 24.
Jahr durch Dioskurides in denjenigen Gauen, in denen Epigraphe gezahlt wurde, in die
Katökengemeinschaft aufgenommen worden waren, haben wir Dir (Kol. IV) (37) den größten
Dank gezollt. Als aber im 30.(+x.) Jahr --- (der Dioiket) --- aus den böswillig von
seinen Schreibern eingenommenen (verbuchten?) Steuern --- und glaubte, die von ihnen
bis zum 26. Jahr schon verrechneten 8800 Artaben erneut zur Last schreiben zu können
aufgrund der königlichen Anordnung, daß uns die, die vorher (Mitglieder der Katökengemeinschaft)
geworden sind, und die, die in der Folge dazukommen sollten (?), zugerechnet wurden,
und entsprechend zusammen mit anderen nicht wohlgesinnten (Personen) unsere Klerosverwalter
zwang, auch diese Summe auf uns zu nehmen, (44) da haben wir nicht nur im selben Moment,
als wir davon hörten, Widerspruch eingelegt, indem wir auseinandersetzten, daß das
Dargelegte in Gegensatz zu der von Euch gewährten Gunst stehe, sondern wir bitten
(Euch) auch jetzt, indem Ihr die uns von Euch gewährten Wohltaten bekräftigt und indem
Ihr auf die Winkelzüge der Schreiber blickt, und deshalb, weil, obwohl Kleroi konfisziert
wurden, unserer Abgabenrechnung vielfach größere Mengen zur Last geschrieben wurden,
und weil es geschieht, daß wegen dieser Hinzufügungen häufig strittige und unstrittige
Summen auf unseren Namen verbucht werden, anzuordnen, uns von den Zuschreibungen zu
erlösen und für die Zukunft nichts derartiges mehr zur Last schreiben zu lassen. Ausführen!
IV (56) Ein anderer Teil: uns von den bis zum 32. Jahr für die Reiter-Kasse auferlegten
Schulden zu befreien, in denen enthalten sein werden auch die meisten (Kol. V) der
oben genannten --- Soldzahlungen an die nach Hipparchie Geführten --- vom 26. bis
zum 29. Jahr gemäß den Erlassen, aufgrund derer Sarapion, der Dioiket ---. Ausführen.
V (64) Es sind dies (aber): Von den Abgaben die in die Reiter-Kasse gehören, von denen
er schreibt, daß es für Diartabia von den Kleroi bis zum 26. Jahr waren (Artaben):
200(+x) 1/4 --- anstatt (Artaben) 32 1/2 die entfallenden 60 1/3 1/12, und für die
Zeit bis zum 32. Jahr schreiben sie, daß geschuldet werden 378 1/4, macht 438 2/3;
andere Schulden für die fällige Epigraphe der Zeit bis zum 32. Jahr 255, (72) und
auf den Namen derer, die in der Syntaxis des Oxyrhynchites geführt werden, ebenso,
164 1/8, macht 419 1/8; und der Unterschied des Emmers, der anstatt des Weizens in
die (75) Reiter-Kasse eingezahlt wurde, ebenso, 500, macht 919 1/8; und von den Schulden
(?) für die 2-Artaben-Steuer des 33. Jahres, von denen er schreibt, daß einige vorbringen,
daß sie die Kleroi als gekauft in Besitz haben, für welche (die 2-Artaben-Steuer)
zur Last geschrieben (in den Steuerlisten zugefügt) wurde, weil man vorher Bescheide
des Dioiketen erhalten mußte, (Kol. VI) daß aber die Männer erklärten, ungerechterweise
zur Steuer herangezogen worden zu sein, und daß der Bescheid des Dioiketen nämlich
nicht schwerer wiege als die (königlichen) Erlasse und Entscheidungen über diese Dinge
(Artaben) 80, und von denen para ta spermata (?) 10, macht 90, (85) und von in Privatbesitz
befindlichen 44 Aruren, Artaben 88, (macht) 178, und von denen in die Katoikia versetzten
Ephodoi und Phylakiten für 2-Artaben-Steuer [?] 48 1/2, und von den para tous sporous
(?) 6 1/2, für Phylakitikon und --- und andere Abgaben 81 1/3 1/12, (90) macht 314
1/3 1/12; macht von den (Abgaben) in Schwebe 1672 1/8 <1/12>; zusammen mit den Artaben
in den zur Untersuchung anstehenden Kleroi 1785 1/8, so daß die vorliegenden zusammen
ergeben 22192.
Berichtigung
BL XII 99.
Editoren
Duttenhöfer, R.
Bemerkung
Ursprünglich war die Rolle recto und verso demotisch beschrieben, dann aber abgewischt
worden zur Zweitverwendung. Einzelne Reste der demotischen Beschriftung sind noch
recto am Rand und unter Kol. VI zu erkennen.